Wenn Kinder für Ihre Eltern Unterhalt zahlen!

Elternunterhalt: Ab 1.1.2020 sind nur noch Großverdiener und Vermögende betroffen
Erwachsene Kinder von pflegebedürftigen Eltern werden ab Januar 2020 entlastet. Hierfür wurde eigens ein Gesetz durch den Bundestag verabschiedet, eine Entscheidung, die bereits lange überfällig und zukunftweisend ist. Das Angehörigen-Entlastungsgesetz sieht vor, dass erwachsene Kinder erst ab einem Jahres-Einkommen von über 100.000 Euro brutto für ihre Eltern aufkommen müssen. Bereits gezahlter Elternunterhalt kann dagegen nicht mehr zurückgefordert werden. Für die verbleibenden Großverdiener-Fälle über 100. 000 Euro sieht sich die Rechtsprechung allerdings mit neuen Anforderungen konfrontiert, da sich die Bemessungsmaßstäbe gänzlich verschoben haben.
Die Berechnung des neuen Elternunterhalts ergibt sich aus den nachfolgenden Schritten:
- Schritt: Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens
Um den Elternunterhalt berechnen zu können, muss zunächst das bereinigte Nettoeinkommen kalkuliert werden. Hierfür nehmen Sie Ihr Durchschnittsnettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor Eintritt des potenziellen Unterhaltsanspruchs der Eltern. Folgende Positionen dürfen Sie dann von diesem durchschnittlichen Nettoeinkommensbetrag abziehen:
- berufsbedingte Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten)
- Kosten der allgemeinen Krankenvorsorge
- Krankheitsbedingte Aufwendungen
- Darlehensverbindlichkeiten
- Private Altersvorsorgekosten (max. 5 Prozent des Bruttoeinkommens)
- Ggf. Aufwendungen für regelmäßige Besuche des Elternteils
- Mietkosten und Mietnebenkosten über 480 Euro
- Vorrangige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern und Ehepartnern
Nicht anerkannt werden Rundfunkgebühren, Hausratsversicherungsprämien sowie Haftpflichtversicherungsprämien. Auch Mietkosten bis 480 Euro werden nicht berücksichtigt, da diese bereits im gewährten Selbstbehalt enthalten sind.
Info für Selbstständige: das Einkommen aus dem Nettodurchschnitt der vergangenen drei bis fünf Jahre wird zu Grunde gelegt.
- Schritt: Abzug des Selbstbehalts
Nun ziehen Sie vom bereinigten Nettoeinkommen im zweiten Schritt den Selbstbehalt ab, der Ihnen gesetzlich zusteht. Die genaue Höhe des Selbstbehalts ergibt sich aus der gültigen Düsseldorfer Tabelle vom 01.01.2020. Aktuell beträgt der Selbstbehalt beim Elternunterhalt 2.000 Euro monatlich. Bei Ehepaaren liegt der Familienselbstbehalt bei 3.600 Euro pro Monat. Es empfiehlt sich, die Düsseldorfer Tabelle regelmäßig auf Aktualisierungen zu prüfen.
- Schritt: Berechnung des Elternunterhalts
Nachdem Sie den Selbstbehalt von Ihrem bereinigtem Nettoeinkommen abgezogen haben, ist der letzte Berechnungsschritt einfach: Sie müssen maximal die Hälfte des verbleibenden Einkommens als Elternunterhalt abgeben. Wenn Ihr bereinigtes Nettoeinkommen beispielsweise bei 6.000 Euro liegt, haben Ihre Eltern einen maximalen Unterhaltsanspruch von 3.000 Euro.
Die Bundesregierung unterbindet mit der neuen Gesetzgebung den Trend, dass sich Sozialämter an den Taschen der Kinder bedienen, wenn Vater oder Mutter oder beide zum Pflegefall werden. Dies ist insofern ungerecht, als dass die unterhaltspflichtigen Kinder für die eigene Altersvorsorge aufkommen müssen, mitunter eigene Kinder haben und dann auch noch die eigenen Eltern mitversorgen sollen, während die Lebenserwartung von pflegebedürftigen Menschen kontinuierlich steigt. Gerade die heute 35 – bis 55–Jährigen sehen sich mit dieser Problematik konfrontiert. Der Rückgriff der Sozialämter auf die Kinder war bisher in vielen Fällen völlig intransparent und ungerecht. Mit der Vorgabe von gesetzlichen Leitlinien ist für die Betroffenen eine gewisse Sicherheit geschaffen, denn oftmals wollen die pflegebedürftigen Eltern die Inanspruchnahme der Kinder ebenso wenig wie die Kinder selbst. Da nun die Gehaltsgrenze bei 100.000 Euro brutto liegt, könnte es allerdings sein, dass sich die Rechtsprechung noch ändert, was das Vermögen der Kinder angeht. Die Rechtsprechung des BGH und des Bundesverfassungsgerichtes zeigt jedoch, dass in verstärktem Maße die eigene Alterssicherung von unterhaltspflichtigen Kindern zu berücksichtigen ist.
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